SCHWEIZ - Staatliche Vorschriften
(Markierung, Registrierung, vorgeschriebene Dokumente, CAE)
(bitte nehmen Sie sich unbedingt die Zeit diese Seite durchzulesen)
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a.1. Markierungsvorschriften bei Ziegen a.1.
Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren |
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V. Kennzeichnung von Ziegen 26. Ziegen sind im Geburtsbetrieb vom Tierhalter oder der Tierhalterin spätestens 30 Tage nach der Geburt dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Verlassen die Tiere den Geburtsbetrieb vor diesem Alter, so sind sie vor der Abgabe aus dem Betrieb zu kennzeichnen. Bei der Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber der TVD zugeteilten und abgegebenen Ohrmarken eingesetzt werden. 27. Für Ziegen, die den Geburtsbetrieb im Alter von unter 30 Tagen direkt zur Schlachtung verlassen, kann eine andere Kennzeichnung angewendet werden. Diese Kennzeichnung muss die Identifizierung des Herkunftsbetriebs ermöglichen. 28. Die Ohrmarke muss 28.a) so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden kann; 28.b) dem im Anhang 2 dargestellten Modell entsprechen; 28.c) auf der Vorderseite des Dornteils sowie des Lochteils in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf gelbem Grund folgende Angaben enthalten: 28.c) 1. Logo der ausgebenden Stelle, 28.c) 2. CH (für Schweiz), 28.c) 3. die vom Betreiber der TVD vergebene individuelle numerische Identifizierung des Tieres mit 7 Zeichen; 28.d) auf der Vorderseite des Lochteils zusätzlich zu den oben genannten Angaben eine Fläche für den Eintrag weiterer für das betreffende Tier relevanter Daten enthalten. 29. Die in Anhang 4 genannten kleinwüchsigen Vertreter der Ziegengattung können auf Wunsch des Besitzers gemäss Abschnitt VIII dieser Weisungen gekennzeichnet werden. |
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b.1. Markierungsvorschriften bei Zwergziegen b.1.
die als Heimtiere gehalten werden - CH Bundesrechtliche Sonderregelung
welche wir mittels einer Eidgenössischen Gesetzesrevision erlangt haben
Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren |
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VIII. Kennzeichnung von kleinwüchsigen Vertretern der Ziegengattung 30. Auf eine Kennzeichnung mit Ohrmarken von kleinwüchsigen Vertretern der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die als Heimtiere im Sinne von Art. 34a Abs. 2 TSchV gehalten werden, oder in eine solche Haltung verbracht werden, kann verzichtet werden. Voraussetzungen dafür sind: 30. a) die Tiere sind nicht für die Schlachtung bestimmt; 30. b) die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten und anderen Veranstaltungen mit Tieren teil; 30. c) die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren aus anderen Beständen, die nicht als Heimtiere im Sinne von Art. 34a Abs. 2 TSchV gehalten werden (z.B. kein gemeinsamer Weidegang, keine gemeinsame Sömmerung). 31. Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist verpflichtet, sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren mit Begleitdokumenten und Tierverzeichnis zu dokumentieren. Dabei muss er oder sie eine Kennzeichnung verwenden, die eine eindeutige Zuordnung zu den in den Dokumenten aufgeführten Tieren ermöglicht. Bei Seuchengefahr kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin diese Ausnahmeregelung aufheben. |
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Mikrochip (Transponder) Anstelle der Ohrmarken akzeptiert das Bundesamt für Veterinärwesen BVET - nur den Mikrochip! markieren/registrieren Sie Ihre Zwergziegen mit Mikrochips Diese Markierungsart wird ohne Umtriebe von allen Ämtern so Tierärzten auf Anhieb akzeptiert . Gegen momentan noch etwas hohe Kosten (um s.Fr. 25.-) setzt Ihr Tierarzt den Chip. Beachte: das hin und her mit den Ämtern könnte teurer werden. Ein Entfernen oder Vertauschen des Chips am lebenden Tier ist nahezu unmöglich, da dieses einem massiven operativen Eingriff gleichkommen würde, den man im Bedarfsfall nachweisen kann. Die Fehlerquote dieser Mikrochip geht gegen Null. Sie sind extrem zuverlässig! Der winzige Mikrochip wird unter die Haut gespritzt. Diese Prozedur ist nahezu schmerzfrei und erfolgt mit einer besonderen Einwegkanüle, welche den Mikrochip enthält (Schmerzempfindung – wie bei einer normalen Blutentnahme mittels Spritze). Die Hohlnadel hat einen besonderen Schliff, der gewährleistet, dass die winzige Wunde sofort verschließt, nachdem der Chip unter der Tierhaut abgelegt wurde. Die neuen auch von der EU akzeptierten ISO Mikrochips können nicht mehr wandern, sie bleiben also dort wo sie eingepflanzt wurden. Mittels den heutigen Lesegeräten kann jeder Chip bis auf eine Distanz von 50 cm, wie es die EU vorschreibt, geortet und gelesen werden. |
Bei TASSO können Sie heute schon jede Tierrasse - also nicht nur Hunde sondern nebst vielen anderen auch Rinder und Ziegenartige - selbständig kostenlos online registrieren TASSO ist in Deutschland und international anerkannt zur kostenlosen Registrierung bei TASSO - bitte Logo anklicken Wenn Ihre Tiere bei TASSO registriert sind, können Sie jederzeit mittels der Angabe der Mikrochip Nr. die Daten wieder aufrufen. So ist es dann möglich, Besitzerwechsel einzufügen und es kann natürlich auch nachverfolgt werden, wo und bei wem Ihr Tier war. |
b.2. Markierungsvorschriften bei Zwergziegen b.2.
die nicht als Heimtiere gehalten werden
- mit anderen Klauentieren aus anderen Betrieben Kontakt haben -
- mit anderen Klauentieren aus anderen Betrieben auf die Alp gebracht werden -
- für die Schlachtung bestimmt sind -
- an Ausstellungen teilnehmen -
Technische Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren |
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VIII. Kennzeichnung von kleinwüchsigen Vertretern der Ziegengattung 36. Für die in Anhang 4 genannten kleinwüchsigen Vertreter der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sind für die Kennzeichnung sowohl die in den Anhängen 2 und 3 als auch die im Anhang 5 dieser technischen Weisungen aufgeführten Ohrmarkenmodelle zugelassen. Für die Aufnahme weiterer Rassen in Anhang 4 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:36. a) Es muss dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch für die Aufnahme in Anhang 4 vorliegen. 36. b) Das Gesuch muss nachvollziehbare anatomische und/ oder physiologische Gründe nennen, die eine Ausnahmeregelung erlauben. Das Bundesamt entscheidet über das eingegangene Gesuch. 37. In Anhang 4 aufgeführte kleinwüchsige Vertreter der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sind in den folgenden Fällen zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen: 37. a) vor der Abgabe aus dem Betrieb bzw. Bestand; 37. b) wenn die Tiere einer amtlich angeordneten Untersuchung unterworfen werden. Für die Kennzeichnung dürfen nur die vom Betreiber der TVD zugeteilten und abgegebenen offiziellen Ohrmarken verwendet werden. Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist verpflichtet, sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren mit Begleitdokumenten und Tierverzeichnis zu dokumentieren. |
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Begleitdokument-Tierverzeichnis-Behandlungsjournal
Das Führen genannter Dokumente ist gesetzlich vorgeschrieben
FÜR ZIEGEN WIE AUCH ZWERGZIEGEN OBLIGATORSCH
BEGLEITDOKUMENT zum ausdrucken bitte anklicken |
Begleitdokument Gemäss der schweizerischen Tierseuchenverordnung müssen alle Klauentiere, die vorübergehend oder dauerhaft ihren Herkunftsbetrieb verlassen, von einem Begleitdokument begleitet werden. Als Klauentiere gelten folgende Tierarten: Haustiere der Gattungen Rind, Schaf, Ziege und Schwein. Dazu gehören auch Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas). |
Anleitung zum ausdrucken bitte anklicken |
Anleitung zum Begleitdokument für Klauentiere Bitte lesen Sie die Anleitung genau durch und befolgen Sie die gesetzlichen Vorschriften. Nicht genaues führen so aufbewahren dieses wichtigen Dokuments (vom Verkäufer wie vom Käufer) wird mit hohen Bussen bestraft.
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Erläuterungen zum ausdrucken bitte anklicken |
Erläuterungen zum Begleitdokument Mittels diesen vom BVET gebotenen Erläuterungen, wird es Ihnen einfach gemacht, was Sie auf dem Begleitdokument ausfüllen müssen, zum Beispiel ist auch aufgeführt, dass dieses immer im Doppel (Durchschriftsbogen) ausgefüllt werden muss. |
TIERVERZEICHNIS zum ausdrucken bitte anklicken |
Tierverzeichnis
Gemäss der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung
müssen Tierhalter und Tierhalterinnen (auch Hobbyhalter) ab dem 1. Juli 1999
Verzeichnisse mit Angaben über die auf dem Betrieb gehaltenen Klauentiere
führen. Diese Tierverzeichnisse sind stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Grundsätzlich müssen auf dem Betrieb vorhandene
Aufzeichnungen Auskunft geben über die Kennzeichen der gehaltenen Tiere, so
über alle Bestandesveränderungen. |
Anleitung zum ausdrucken bitte anklicken |
Anleitung für das
Tierverzeichnis Bitte lesen Sie die Anleitung genau
durch und befolgen Sie die gesetzlichen Vorschriften.
Nicht genaues führen so aufbewahren dieses wichtigen Dokuments (vom
Verkäufer wie vom Käufer) wird mit hohen Bussen bestraft. |
BEHANDLUNGS JOURNAL zum ausdrucken bitte anklicken |
Behandlungsjournal
Dieses Behandlungsjournal kann für alle Tierarten
verwendet werden. Für jede Tierart ist ein separates Journal zu führen. Es
kann auch pro Bucht oder je Einzeltier ein separates Journal geführt werden.
Gemäss Tierarzneimittelverordnung (TAMV) sind im Behandlungsjournal alle
Einsätze von Tierarzneimitteln
einzutragen. Das Dokument ist während 3 Jahren
aufzubewahren. |
BEZUGSQUELLEN zum ausdrucken bitte anklicken |
Bezugsquellen für: Begleitdokument, Tierverzeichnis, Behandlungsjournal Das Bundesamt für Veterinärwesen BVET stellt hier für viele Kantone Bezugsquellen für das Erhalten der genannten Dokumenten vor. Die Begleitdokumente erhalten Sie auch bei Ihrem Tierarzt oder/und in jeder LANDI. |
Achtung Das Führen genannter Dokumente ist gesetzlich vorgeschrieben FÜR ZIEGEN WIE AUCH ZWERGZIEGEN OBLIGATORSCH bei einer Kontrolle durch ein Amt müssen die Dokumente komplett nachgeführt sein eine Kontrolle durch ein Amt kann plötzlich geschehen (Stichprobe) hohe Bussen können ausgesprochen werden, wenn die Dokumente fehlen, nicht richtig ausgefüllt oder/und nicht nachgeführt sind. Vor allem jetzt lohnt es sich für jeden Betrieb (auch Hobby- und Heimtierhalter) zu überprüfen, ob alle oben aufgezeigte Dokumente richtig geführt sind, denn:
Ihr hab ja mitbekommen, dass die
Gemeinschaft für Zwergziegen GFZ, jeden Betrieb
verzeigt, welcher bei ihnen nicht Mitglied, oder welcher mit deren Meinung
nicht einverstanden ist. |
CAE ist eine zu überwachende Seuche
Kaufen Sie nur anerkannt CAE-freie ausgewiesene Zwergziegen oder/und Ziegen
Auszug aus der Tierseuchenverordnung TSV Stand am 1. Januar 2008
13. Abschnitt:181 Caprine Arthritis-Encephalitis
Art. 200 Diagnose
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kompletter Gesetzestext der Tierseuchenverordnung - bitte hier klicken |
Forschungsstation für Ziegen und Zwergziegen
Administration: administration@ziegen-zwergziegen.ch
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© 2003 by Marianne Brunner, Pro Litteris CH-Zürich